Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht

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LIT Verlag Münster, 2001 - Advance directives - 147 pages

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Contents

Section 1
5
Section 2
121
Section 3
123
Section 4
125
Section 5
126
Section 6
128
Section 7
129
Section 8
130
Copyright

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Common terms and phrases

Abwägung aktive Sterbehilfe Akzeptanz Alternativen Anamnese Angst Antworten Apparatemedizin Arzt Arztethik ärztlichen Beatmung Behandlungsverzicht Beratung Betreuungsverfügung Bevollmächtigten Bevollmächtigung Bundesärztekammer Bundesgerichtshof chronischen Demenz deshalb Diagnose eigenen Einstellung Einwilligung einwilligungsunfähig Entscheidungen Entscheidungskonflikte Erfahrungen Erkrankungen Ethik ethischen Euthanasie formuliert Fragen Frau generell Gericht Geschichte Gesundheit Gesundheitsangelegenheiten good clinical practice Hilfe individuellen Fall infauster Informationen inhaltlichen Festlegungen Juristen Kielstein klinische konkreten könnte Krankheit künftige künstliche Ernährung Kutzer Leben lebenserhaltender Maßnahmen Lebensqualität Lebensverlängerung Leiden maschinelle Beatmung Medikamente medizinethischen medizinische Behandlung medizinischen medizinischen Laien Menschen menschlichen und medizinischen Mitmenschen möchte Modell möglich müssen mutmaßlichen Willen narrativen orientieren palliativen Palliativmedizin Partner Patien Patienten patientenorientierten Patiententestament Patientenverfügung Patientenwillen Patientin persönlichen Patientenverfügung pflegerische Prognose prospektive Festlegung rechtlichen Risiken schließlich Schmerzen Schmerztherapie Selbstbestimmung Situation soll sollte Sterbebegleitung Sterben Sterbeprozess Szenarien Taupitz Therapie Tötung unserem Unterlassen unterschiedliche Validierung Verantwortung Verfügung Vertrauens Verzicht Vollmacht Vollmachtgeber Vorausverfügungen Vormundschaftsgericht Vorsorgevollmacht vorsorglich weiß Wertanamnese Werte und Wünsche wichtig Willen des Patienten Wunschprofil Ziel

Popular passages

Page 15 - Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.
Page 107 - Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.
Page 91 - Erklärungen vor oder können diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Der Arzt hat den mutmaßlichen Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei einer früheren Erklärung des Patienten zu.
Page 37 - Und ich werde die Grundsätze der Lebensweise nach bestem Wissen und Können zum Heil der Kranken anwenden, dagegen nie zu ihrem Verderben und Schaden. Ich werde auch niemandem eine Arznei geben, die den Tod herbeiführt, auch nicht, wenn ich darum gebeten werde, auch nie einen Rat in dieser Richtung erteilen.
Page 8 - Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht.

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